Kindergeld: Anspruch besteht während der Promotionszeit

14-JAN-10

(Val) Eltern erhalten für ihren Nachwuchs zwischen 18 und 25 Jahren nur weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge, wenn sich ihr Sprössling noch in der Berufsausbildung befindet und die Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht über 8.004 Euro liegen. Diese beiden Bedingungen waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster. Nach dem Urteilstenor gehört die Vorbereitung auf eine Promotion zwar noch zur begünstigten Berufsausbildung, allerdings muss das in dieser Zeit erhaltene Gehalt in die Berechnung für die schädliche Einkommensgrenze einbezogen werden (Az. 2 K 3724/08 Kg, AO). Damit hatten die klagenden Eltern zwar dem Grunde nach weiterhin Anspruch auf Kindergeld, aufgrund der Einkünfte ihres Nachwuchses oberhalb der Schwelle von 8.004 Euro konnte die staatliche Unterstützung allerdings nicht ausbezahlt werden.

Die Vorbereitung auf eine Promotion gehört zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts, wenn sich das Kind im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorbereitet. Dies kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses, also auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter geschehen, solange der Sprössling in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten und dem auch nachkommt. Die Höhe der im Dienstverhältnis erzielten Einkünfte und Bezüge spielt hierbei keine Rolle.

Der Sohn studierte im Urteilsfall an einer Universität und schloss das Studium mit Einreichung seiner Diplom-Arbeit im Juni ab. Anschließend arbeitete er als studentische Aushilfe an der Uni und verdiente mit dieser Tätigkeit insgesamt rund 2.300 Euro. Ab September war er dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität für monatlich 2.800 Euro tätig und im Dezember beantragte er seine Zulassung als Doktorand. Im Gesamtjahr überschritt sein Einkommen unter Einbeziehung der Einkünfte als wissenschaftlicher Mitarbeiter den maßgeblichen Grenzbetrag also deutlich.

Hätte seine Ausbildung hingegen im Juni geendet, wären die Einkünfte aus der wissenschaftlichen Mitarbeit nicht berücksichtigt und der Grenzbetrag unterschritten worden. In diesem Fall hätte zumindest für ein Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld bestanden und die Eltern eine Zahlung für die ersten sechs Monate erhalten.

Da die Promotionszeit jedoch noch als Berufsausbildung gewertet wird, sind auch die Einkünfte des Sohnes für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu berücksichtigen, sodass für das komplette Jahr kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.